Im Südhang 5, 55496 Argenthal

 
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Satzung

§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 31. März 1905 in Argenthal gegründete Turnverein führt den Namen „Turn- und Sportverein Jahn Argenthal 1905 e.V.“. Er stellt die Fortsetzung des in Ihm aufgegangenen früheren „Turn – und Sportverein Jahn 1905 e.V. „ dar und bleibt mit der gegebenen Namensergänzung im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Argenthal. Er ist in das Vereinsregister Nr. 456 beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme erfolgt unbefristet.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

 

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

  3. Eine Mitgliedschaft kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung erfolgt Löschung
    2. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss wird durch den Vorstand ausgeführt.

 

 

§ 4

Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Der Vorstand kann bei Bedarf den Übungsleitern die Erhebung eines Sonderbeitrages ( z.B. Faschingskostüme, Trainingsanzüge etc.) gestatten, wenn vorher Rücksprache und Mehrheitsbeschluss bei den anwesenden Teilnehmern der Gruppe ( bei Minderjährigen auch deren gesetzliche Vertreter) stattgefunden hat.

 

 

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. ( Abteilungs- und Jugendversammlungen)

  2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr Stimmrecht.

  3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

 

§ 6

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

  1. Verweis

  2. Angemessene Geldstrafe

  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

Der Bescheid über die Maßregelung wird durch den Vorstand ausgeführt.

 

 

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rheinböllen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Tag der der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Bericht des Vorstandes

    2. Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers

    3. Entlastung des Vorstandes

    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

    5. Beschluss über vorliegende Anträge

    6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge

    7. Verschiedenes

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

 

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: 
    • dem Vorsitzenden 

    • dem stellvertretenden Vorsitzenden

    • dem Schatzmeister/Kassierer

    • dem stellvertretenden Schatzmeister/Kassierer

    • dem Schrift-/Geschäftsführer

    • dem stellvertretenden Schrift-/Geschäftsführer

  2. Die Wahl des Vorstandes:
    • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Es findet jedoch jedes Jahr eine Wahl statt, indem immer nur der halbe Vorstand gewählt wird. So z.B.
    1. Vorsitzender, 1. Schatzmeister/Kassierer und 2. Schrift-/Geschäftsführer im einen Jahr
    2. Vorsitzender, 2. Schatzmeister/Kassierer und 1. Schrift-/Geschäftsführer im folgenden Jahr 
    • Die Abteilungsleiter werden bei Bedarf alle zwei Jahre neu gewählt.
    • Wiederwahl ist zulässig.
    • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  3. Der Vorstand arbeitet:
    1. als geschäftsführender Vorstand:
      bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer/Schatzmeister und dem Schrift-/Geschäftsführer
    2. als Gesamtvorstand:
      bestehend aus --- falls gewählt und somit vorhanden ---
      • dem geschäftsführenden Vorstand a),
      • den stellvertretenden Schatzmeister/Kassierer und Schrift-/Geschäftsführer
      • den Ressortleitern für
        • Jugendsport
        • Frauensport
        • Breiten- und Freizeitsport
        • Wettkampfsport
        • Öffentlichkeitsarbeit
        • Internetpräsenz
        • Verwaltungsfragen
      • dem Vertreter der Abteilungen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (Vgl. § 5, Ziffer 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  6. Der Vertreter der Abteillungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.
  7. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführenden Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  8. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Bewilligung von Ausgaben
    • Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
  9. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren ( z.B. Stammtisch).
  10. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen, sofern welche stattfinden.
  11. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, können für Vereinsämter insbesondere die Vorstandstätigkeit, Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Eine Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

 

 

§ 10

Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf auch für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

 

 

§ 11

Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 

In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.

 

 

§ 12

Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungenleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden geleitet.

  3. Die Abteilungenleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter, werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen für z.B. Kostüme, Trainingsanzüge, u.ä. ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer/Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

 

 

§ 13

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der offiziell einberufenen Sitzungen des Vorstands, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14

Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

 

§ 17 (15)

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur „Auflösung des Vereins“ stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

    2. von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder

    des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Argenthal mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

 

Argenthal, den 22.05.2017

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